Welche medizinischen Behandlungen möchte ich und welche nicht? Solange man ansprechbar ist, werden dieses Fragen direkt mit dem Arzt besprochen. Falls dies jedoch nicht möglich ist, werden die nächsten Angehörigen gefragt. Es sei denn, man hat mittels einer Patientenverfügung bereits Anordnungen für die wichtigen Fragen getroffen.
In der Verfügung wird schriftlich festgehalten, welche medizinischen Massnahmen und Behandlungen eine Person wünscht und welche sie abweist, falls sie nicht mehr eigenständig entscheiden kann. Auch können in der Patientenverfügung verschiedene Behandlungs-, Pflege-, und Betreuungsmassnahmen formuliert werden. Umso exakter die Verfügung, desto weniger Interpretation- und Entscheidungsspielraum besteht für Ärzte und desto höher ist die Gewissheit, dass tatsächlich das geschieht, was man selbst bestimmt hat. Davon ausgenommen sind rechtswidrige und unzulässige Punkte, wie aktive Sterbehilfe.
Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Behandlung man in bestimmten Situationen möchte oder welche Behandlung man nicht möchte. Dies gilt für den Fall, dass man nicht mehr entscheidungsfähig ist oder den eigenen Willen nicht mehr äussern kann (z.B. aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit).
Eine Patientenverfügung ist gültig, wenn man bei der Erstellung urteilsfähig war und die Verfügung dem eigenen Willen entspricht und nicht unter Druck entstanden ist. Zudem muss die Pateientenverfügung datiert und von Hand unterschrieben sein.
Eine gültige Patientenverfügung ist sowohl für das Ärzteteam als auch für die Angehörigen rechtsverbindlich und ist im Bedarfsfall für alle Beteiligten eine Entlastung, da konkrete Anweisungen für schwierige und zum Teil weitreichende Entscheidungen verfasst wurden.
Beim Verlust der Urteilsfähigkeit wird vorwiegend eine Bezugsperson festgelegt (erforderlich ist eine natürliche Person). Die vertretungsberechtigte Person ist autorisiert, im Zusammenhang mit medizinischen Fällen zu handeln, d. h. sie kann/darf Gesundheitsvorschlägen zustimmen oder ablehnen. Ist keine Vertretungsperson bestimmt, gilt die Patientenverfügung. Liegt keine Verfügung vor, werden die nächsten Angehörigen kontaktiert (Art. 378 ZGB).
Die Patientenverfügung ist ein heikles Thema, über das man oft erst nachdenkt, wenn es schon zu spät ist. Eine Krankheit, ein Unfall oder sogar den Tod kann jeden treffen – meist völlig unerwartet. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig mit diesem Thema zu befassen und eine Patientenverfügung zu erstellen, um Ihre Angehörigen zu entlasten und dem Ärzteteam rechtsverbindliche Vorgaben zu machen.
Eine Patientenverfügung kann jede Person erstellen, die urteilsfähig ist. Demnach dürfen auch Minderjährige eine Verfügung aufsetzen. Daher ist eine Patientenverfügung in jedem Alter zu empfehlen, da ein plötzlicher Unfall oder eine schwerwiegende Krankheit jeden treffen kann und mittels Patientenverfügung die Entscheidungen der Angehörigen und dem Ärzteteam erleichtert werden.
Es ist wichtig die Verfügung alle zwei Jahre zu prüfen und deren Richtigkeit mit dem aktuellen Datum und Unterschrift zu bestätigen.
Die Werteerklärung ist eine Handlungsrichtlinie für das medizinische Personal für etwaige Situationen, welche in der Patientenverfügung nicht explizit geregelt sind. Mittels Werteerklärung können die involvierten Personen den mutmasslichen Willen herausfinden.
Die Werteerklärung enthält Informationen zu den persönlichen Werten, den eigenen Vorstellungen und zur Motivation zur Erstellung der Patientenverfügung.
Die Werteerklärung ist kein zwingender Bestandteil der Verfügung und lässt viel Interpretationsspielraum.
Bei der Palliativmedizin wird festgehalten in welchem Umfang die lebenserhaltenden Massnahmen umgesetzt werden. Der Verfasser kann bestimmen, ob die lebenserhaltenden Massnahmen im Rahmen des ärztlichen Behandlungsplans ausgeschöpft werden oder ob lebenserhaltenden Massnahmen gar nicht oder nur teilweise ausgeschöpft werden.
Im Vordergrund der Palliativmedizin steh eine optimale Linderung von Schmerzen und anderen Symptomen wie Angst, Atemnot, Übelkeit oder Verwirrung. Bei der Palliativmedizin werden auch soziale, geistige, spirituelle und religiöse Aspekte beachtet.
In der Patientenverfügung halten Sie fest, ob Sie Organe, Gewebe und Zellen im Falle des Todes spenden möchten. Sie können der Organspende vollumfänglich, nur teilweise oder gar nicht zustimmen.
Damit eine Patientenverfügung rechtlich gültig ist, muss sie datiert und unterschrieben sein. Zudem muss die Verfügung dem aktuellen Willen des Verfassers entsprechen. Daher ist es wichtig, das Dokument alle zwei Jahre auf Richtigkeit zu überprüfen und mit dem aktuellen Datum zu unterschreiben oder bei Änderungen den Inhalt anzupassen.
Die besten Vorsorgedokumente nützen gar nichts, wenn im Bedarfsfall niemand weiss, dass sie existieren oder wo sie zu finden sind. Der Vorsorgeauftrag oder die Patientenverfügung kommen erst zum Zug, wenn man nicht mehr urteilsfähig respektive nicht ansprechbar ist. Daher ist es wichtig, dass die richtigen Personen über den Aufbewahrungsort Bescheid wissen.
Jeder kann frei wählen, wo die Vorsorgedokumente aufbewahrt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Dokumente im Fall einer Urteilsunfähigkeit leicht aufgefunden werden können. Es empfiehlt sich einen Ort zu wählen, auf den in Kürze zugegriffen werden kann. Persönliche Vorsorgebestimmungen können nur dann umgesetzt werden, wenn im Bedarfsfall der Zugriff und die Einsicht in die Dokumente gewährleistet ist.
Wir raten jederzeit eine Karte (Vorsorgeausweis) mit sich zu tragen, mit dem Hinweis, dass eine Patientenverfügung vorhanden ist und wo diese aufbewahrt wird. Zudem sollte eine Kopie der Verfügung beim Hausarzt oder einer Vertrauensperson hinterlegt werden.
Auf Wunsch kann auf der Versichertenkarte eingetragen werden, dass eine Patientenverfügung besteht und an welchem Ort diese aufbewahrt wird.
Mittels Patientenverfügung legt man fest, welche Behandlungen bei Urteilsunfähigkeit gewünscht werden und welche nicht. Anbei finden Sie die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Patientenverfügung.
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