Für den Fall, dass man aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles irgendwann urteilsunfähig wird, regelt man mit einem Vorsorgeauftrag, welche Personen oder Institutionen in welchem Umfang für die urteilsunfähig gewordene Person handeln dürfen. Zudem wird mit einem Vorsorgeauftrag ein behördliches Eingreifen weitgehend verhindert.
Mittels eines Vorsorgeauftrag können Sie sicherstellen, dass eine von Ihnen gewählte Vertretungsperson Ihre Interessen vertritt, wenn Sie für eine längere andauernde Zeit urteilsunfähig werden.
Dies ermöglicht es, dass Ihre Vertretungspersonen Handlungen in Ihrem Namen vornehmen können oder Ihre Interessen bei administrativen, finanziellen oder persönlichen Angelegenheiten vertreten darf.
Der Vorsorgeauftrag wird erst ausgeführt, sobald Sie urteilsunfähig sind. Damit der Vorsorgeauftrag gültig ist, muss er gewisse formelle Voraussetzungen erfüllen. Er muss entweder vollständig von Hand geschrieben sein oder öffentlich beurkundet sein.
Ein Vorsorgeauftrag wahrt Ihre Interessen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Dies kann auch jüngere Menschen treffen, durch einen tragischen Unfall oder eine plötzlich auftretende Krankheit. Bei älteren Menschen wird ein Vorsorgeauftrag häufig gebraucht, wenn die Selbstständigkeit aufgrund einer Krankheit eingeschränkt wird. Mittels Vorsorgeauftrag kann ich frühzeitig bestimmen, was ich in einer solchen Situation möchte und wer für die Wahrung meiner Interessen zuständig ist.
Einen Vorsorgeauftrag ist in jeder Lebenssituation von Vorteil, da man eine Person des Vertrauens einsetzen kann um das eigene Interesse im Falle einer Urteilsunfähigkeit zu wahren. Alleinstehende Personen erhalten von der KESB eine Vertretungsbeistandschaft, wenn im Bedarfsfall kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist. Verheiratete Personen oder Personen mit eingetragener Partnerschaft brauchen bei ausserordentlichen Vermögensverwaltungen (z.B. Verkauf einer Immobilie) die Zustimmung der KESB. Für alltägliche Handlungen hat der Ehepartner und der/die eingetragene(r) Partner(in) ein Vertretungsrecht.
Mit einem Vorsorgeauftrag kann sichergestellt werden, dass im Fall einer Urteilsunfähigkeit, die eigenen Angelegenheiten im eigenen Interesse erledigt werden.
Hier geht es um alle persönlichen Anliegen und um Hilfe im Alltag. Im Zentrum steht hier die Fürsorge rund um das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen der urteilsunfähig gewordenen Person. Der Vorsorgebeauftragte klärt alle Fragen betreffend Wohnen, regelt den Postverkehr und trifft Entscheidungen über die Gesundheit und das Privatleben.
Die Verwaltung des Vermögens und des Einkommens fallen in den Bereich der Vermögenssorge. Der Beauftragte wahrt die vermögensrechtlichen Interessen der urteilsunfähig gewordenen Person. Im Zentrum stehen die Erhaltung und die sachgerechte Verwendung des Vermögens sowie die Erledigung der laufenden Geschäfte. Der Vorsorgebeauftragte erledigt die Zahlungen, prüft, ob die Renten überwiesen wurden, erledigt den Verkehr mit der Bank und kümmert sich um Vermögensanlagen. Die Praxis zeigt, dass eine zusätzliche Regelung der Bankvollmachten sinnvoll ist, da die Banken oft auf eigene Formulare bestehen.
Bei der Vertretung im Rechtsverkehr handelt es sich unter anderem um die Befugnis zur Stellvertretung vor Behörden und Gerichten. Bei der Vertretung im Rechtsverkehr können einzelne Gebiete definiert werden, welche von der beauftragten Person vertreten werden. In der Regel ist es jedoch sinnvoll, von der gleichen Personen in allen rechtlichen Angelegenheiten vertreten zu werden. Die beauftragte Person kann im Namen der urteilsunfähig gewordenen Person Verträge abschliessen, die Steuererklärung einreichen oder Anträge bei Versicherungen stellen.
Der Vorsorgeauftrag hat eine grossen Einfluss auf die Zukunft. Deshalb sind gemäss dem Schweizerischen Gesetz bestimmte Formvorschriften einzuhalten, damit sichergestellt wird, dass der Vorsorgeauftrag von der betreffenden Person verfasst wurde.
Die besten Vorsorgedokumente nützen gar nichts, wenn im Bedarfsfall niemand weiss, dass sie existieren oder wo sie zu finden sind. Der Vorsorgeauftrag oder die Patientenverfügung kommen erst zum Zug, wenn man nicht mehr urteilsfähig respektive nicht ansprechbar ist. Daher ist es wichtig, dass die richtigen Personen über den Aufbewahrungsort Bescheid wissen.
Jeder kann frei wählen, wo die Vorsorgedokumente aufbewahrt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Dokumente im Fall einer Urteilsunfähigkeit leicht aufgefunden werden können. Es empfiehlt sich einen Ort zu wählen, auf den in Kürze zugegriffen werden kann. Persönliche Vorsorgebestimmungen können nur dann umgesetzt werden, wenn im Bedarfsfall der Zugriff und die Einsicht in die Dokumente gewährleistet ist.
Mittels Vorsorgeauftrag wird verfügt, den eigenen Willen für den Fall einer Urteilsunfähigkeit zu wahren. Anbei finden Sie die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Vorsorgeauftrag.
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